1.1 Wenn im Nachfolgenden vom „Käufer“ gesprochen wird, so ist hierunter jeder Kaufaspirant, wie auch der tatsächliche Käufer und im Allgemeinen der Geschäftspartner des Verkäufers zu verstehen.
1.2 Für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen des Verkäufers einschl. etwaiger Beratungsleistungen und Auskunftserteilungen gelten die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für Folgegeschäfte finden diese allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Anwendung, wenn auf sie im Einzelfall nicht nochmals ausdrücklich Bezug genommen worden ist. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden nur dann keine Anwendung, wenn dies schriftlich zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbart wurde. Die Auftragsannahme durch den Verkäufer bedeutet nicht, dass der Verkäufer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers akzeptiert. Etwaige Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nur dann, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
2.1 Die Angebote des Verkäufers sind nach Menge, Preis und Lieferzeit freibleibend. Der Käufer kann aus den Angeboten keine Rechte herleiten.
2.2 Der Verkäufer hält das Angebot bis zu dem im Angebot genannten Termin aufrecht. Ist im Angebot kein Termin genannt, wird das Angebot 20 Werktage aufrechterhalten. Darüber hinaus kann das Angebot weiterhin aufrecht erhalten werden, wenn der Verkäufer dies schriftlich gegenüber dem Käufer mitteilt. In diesem Fall wird das Angebot weitere 20 Werktage aufrecht erhalten, so lange zwischen Verkäufer und Käufer nicht eine andere Regelung getroffen wurde.
2.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
3.1 Ist gegen den Käufer Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt, hat der Käufer ein der Schuldenregulierung dienendes außergerichtliches Verfahren eingeleitet oder seine Zahlung eingestellt, hat dies der Käufer gegenüber dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.
3.2 Der Verkäufer ist berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen unter Fristsetzung von mindestens 1 Woche Sicherheit durch Vorauszahlung oder durch Bankbürgschaft (nach Wahl des Käufers) zu fordern und die Leistung bis zur Leistung der Sicherheit zu verweigern, wenn der Käufer mit der Zahlung einer Rechnung um mehr als 2 Wochen in Verzug gerät, ein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögens des Käufers gestellt wurde, der Käufer ein der Schuldenregulierung dienendes außergerichtliches Verfahren eingeleitet oder seine Zahlung eingestellt hat, oder sonstige Umstände bekannt werden, die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich mindern und die den Anspruch auf die dem Verkäufer geschuldete Gegenleistung gefährden. Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, von diesem und anderen Verträgen zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
3.3 Ungeachtet von Schadensersatzansprüchen des Verkäufers, gilt für den Fall des Rücktritts vom Vertrag bzw. der Vertragsauflösung Folgendes:
a) Der Käufer ermächtigt den Verkäufer unwiderruflich sämtlich in seinem Besitz befindliche und vom Verkäufer gelieferte Ware in Besitz zu nehmen und abzuholen und hierzu Betriebsgelände, Gebäude und Baugelände zu betreten. Der Käufer verpflichtet sich dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen, wo sich von diesem gelieferte Ware befindet;
b) Soweit der Vertrag Geltung hat und der Käufer nicht unverzüglich Sicherheit leistet, verpflichtet sich der Käufer zur unverzüglichen Zahlung;
c) Ungeachtet vertraglich vereinbarter Zahlungsbedingungen verpflichtet sich der Käufer im Falle der weiteren Abwicklung des Vertrages sämtliche noch zu liefernde Ware vor Lieferung durch den Verkäufer zu zahlen.
4.1 Erhöhen sich zwischen Vertragsschluss und Auslieferung der Ware an den Käufer die Frachtkosten, öffentliche Abgaben, die Steuern und Zölle und sonstigen Nebengebühren oder werden solche Kosten, Abgaben und Gebühren neu eingeführt, insbesondere die Einfuhr der Ware mit Zöllen belegt, so ist der Verkäufer auch in den Fällen fracht- und/oder zollfreier Lieferung berechtigt, diese Mehrkosten auf Nachweis dem Käufer zu belasten.
4.2 Der maßgebende Preis – exklusiv Mehrwertsteuer – ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Lieferung erfolgt frei Haus, mit Ausnahme von:
a) Lieferung von Auftragswerten von weniger als 400,00 EUR (exklusive Mehrwertsteuer)
b) Materialzulieferungen direkt durch Zulieferer des Verkäufers
4.3 Die Preise für das Bearbeiten, Verarbeiten und Anbringen von Material bestimmen sich nach der Leistungsbeschreibung sowie nach den zwischen Verkäufer und Käufer getroffenen übrigen Vereinbarungen.
5.1 Werden an den Auftrag besondere Qualitätsanforderungen gestellt und wurden diese Qualitätsanforderungen schriftlich vereinbart, so sind die zugrunde liegenden Qualitätserfordernisse schriftlich zu spezifizieren.
5.2 Ungeachtet üblicher Qualitätsanforderungen, Maße und Gewichte gelten die beim Verkäufer bzw. dessen Lieferanten üblichen Toleranzen, so lange hierzu keine darüber hinausgehende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
5.3 Der Käufer ist berechtigt, die durch den Verkäufer zu liefernde bzw. gelieferte Ware auf eigene Kosten prüfen zu lassen. Zeitpunkt und Ort der Prüfung sowie die Prüfungsmethode werden zuvor schriftlich durch den Verkäufer bestimmt.
5.4 Güte und Massen bestimmen sich nach den DIN-Normen bzw. Werkstoffblättern, soweit nicht ausländische Normen schriftlich vereinbart sind. Sofern keine DIN-Normen oder Werkstoffblätter bestehen, gilt den entsprechenden Euro-Normen, mangels solcher der Handelsbrauch.
6.1 Der Verkäufer bestimmt den Versandweg und -mittel sowie Spedition und Frachtführer, soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart worden ist. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abberufen werden, anderenfalls ist der Verkäufer berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach Wahl des Verkäufers zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen. Wird ohne das Verschulden des Verkäufers der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so ist der Verkäufer berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Ihm wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerkes geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme des Materials, bei allen Geschäften auf den Käufer über.
6.2 Wird zwischen den Parteien ein zeitlich bestimmter Liefertermin vereinbart, scheidet ein Schadensersatzanspruch des Käufers in den Fällen aus, in denen die Verzögerung nicht vom Verkäufer verschuldet wird. Verkäufer und Käufer sind sich darüber einig, dass als nicht schuldhafte Verzögerung auch Überprüfungen der Transporte durch Behörden- sowie Unfallereignisse anzusehen sind.
7.1 Ware, die bearbeitet oder unbearbeitet am vorgesehenen Ort abgeladen wurde, gilt als geliefert. Der Käufer hat die Lieferbescheinigung unterzeichnet dem Verkäufer zurück zu geben.
7.2 Wird die Ware durch den Verkäufer auf der Baustelle weiter be- oder verarbeitet, ist der Käufer verpflichtet, wöchentlich für die Menge der be- oder verarbeiteten Ware durch unterzeichnete Lieferbestätigung zu bestätigen, dass die vom Verkäufer be- oder verarbeitete Ware als abgeliefert gilt. Wird vor der vereinbarten Be- oder Verarbeitung der Bewehrung Beton verfüllt, gelten die vereinbarten Be- oder Verarbeitungsarbeiten als ausgeführt.
7.3 Kommt der Käufer den unter 7.1. und 7.2. genannten Verpflichtungen nicht nach, verliert der Käufer das Recht zur Reklamation von Qualitäts- und Quantitätsmängeln. Der Verkäufer hat in diesem Fall das Recht nach Ablauf von 5 Werktagen seine Arbeiten einzustellen. Für hieraus entstehenden Schaden ist der Käufer schadensersatzpflichtig.
7.4 Die Ausführung des Auftrags kann in einzelnen Abschnitten vorgenommen werden. Jeder Abschnitt wird als gesonderte Lieferung betrachtet. Der Verkäufer hat das Recht, Einzellieferungen abzurechnen, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Für die Rechnungsstellung gelten die genannten Zahlungsvereinbarungen.
7.5. Für Lieferungen auf Abruf gilt:
a) dass der Käufer sich verpflichtet, den entsprechenden Abruf eigenständig zu tätigen;
b) dass, wenn die Lieferung abhängig ist von der Ausführungsplanung eines bestimmten Bauprojektes der Käufer mindestens 30 Werktage vor dem 1. Abruf die entsprechende Ablaufplanung schriftlich an den Verkäufer übermittelt;
c) dass der Käufer den letzten Abruf wenigstens 5 Werktage vor dem Terminablauf abnimmt und der Käufer sich anderenfalls in Verzug befindet, ohne dass hierfür eine in Verzugsetzung nötig ist.
7.6 Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschl. der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für den Verkäufer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne den Verkäufer zu verpflichten.
7.7 verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer dem Verkäufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für den Verkäufer. Die hierdurch entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und, so lange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, vom Verkäufer verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen der Verkäufer Miteigentumsanteile hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum jeder Zeit zulässigen Widerruf durch den Verkäufer einzuziehen. Zur Abtretung der Forderungen – einschl. des Forderungsverkaufs an Factoring-Banken – ist der Käufer nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Verkäufers berechtigt! Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an den Verkäufer zu unterrichten – so lange dieser das nicht selbst tut – und dem Verkäufer die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Wenn der Verkäufer Eigentumsvorbehalt geltend macht, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrage, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Das Recht des Käufers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrage nicht erfüllt. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss der Käufer den Verkäufer unverzüglich benachrichtigen. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt mehr als um 10 v.H., ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten auf Wahl des Verkäufers verpflichtet.
8.1 Der Verkäufer behält sich die Urheberrechte an von ihm entworfenen Zeichnungen oder Teilen von Zeichnungen vor.
8.2 Vor der Herstellung von bestellten Artikeln, hat der Käufer:
a) rechtzeitig, mindestens jedoch 20 Werktage vor Beginn der Arbeiten, die hierzu benötigen Zeichnungen und sich hierauf beziehenden Pläne dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen;
b) dafür zu sorgen, dass die Arbeiten des Verkäufers rechtzeitig und ohne Behinderung begonnen und ausgeführt werden können;
c) dem Verkäufer die Möglichkeit zu geben, den Auftrag (Teile des Auftrages) durch Dritte ausführen zu lassen;
d) Sorge dafür zu tragen, dass der Verkäufer seine Arbeiten ungehindert ausführen kann;
e) für Strom, Wasser, Sanitäranlagen etc. zu sorgen.
8.3 Werden die benötigten technischen Angaben vom Verkäufer erstellt, gelten diese nach Ablauf von 10 Werktagen seit Übergabe an den Käufer als bindend, wenn nicht der Käufer schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch rügt.
9.1 Mängel sind nur solche äußeren und inneren Fehler der von dem Verkäufer gelieferten Ware, die eine der Werkstoffsorte und Erzeugnisform angemessene gewöhnliche Verarbeitung oder Verwendung mehr als unwesentlich beeinträchtigen. Mängel – auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften der Ware – sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch zu rügen. Rügen offensichtlicher Mängel sind nach Ablauf von 10 Werktagen seit Eingang der Ware am Bestimmungsort ausgeschlossen. Bei berechtigter unverzüglicher Mängelrüge nimmt der Verkäufer die mangelhafte Ware zurück und liefert an ihrer Stelle einwandfreie Ware; stattdessen ist der Verkäufer unter angemessener Wahrung der Interessen des Käufers berechtigt, den Minderwert zu ersetzen oder nachzubessern. Kommt der Verkäufer mit der Ersatzlieferungs- bzw. Nachbesserungspflicht nicht oder nicht vertragsgemäß nach, steht dem Käufer das Recht zur Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rückgängigmachung des Vertrages zu. Gibt der Käufer dem Verkäufer nicht unverzüglich Gelegenheit, sich von dem Mangel und der Identität der Ware zu überzeugen, kann er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung stellen, entfallen alle Mängelansprüche. Das beanstandete Material ist kostenlos zur Verfügung zu halten, bis die Mängelrüge als berechtigt anerkannt wurde. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Eratz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschaden). Der Ausschluss gilt nicht, so weit der Verkäufer in Fällen des Fehlens zugesicherte Eigenschaften zwingend haftet. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware. Sämtliche Mängelansprüche verjähren ein halbes Jahr nach Eingang der Ware an Bestimmungsart.
9.2 Im Falle von höherer Gewalt ist der Verkäufer berechtigt – auch innerhalb eines Verzuges – die Lieferung die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurück zu treten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperren, Störungen der Betriebe oder des Transportes oder sonstige, von dem Verkäufer nicht zu vertretende Umstände gleich, die dem Verkäufer die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen und zwar einerlei, ob sie bei dem Verkäufer oder seinem Vorlieferanten eintreten. Beruft sich ein Vorlieferant auf höherer Gewalt, so kann der Verkäufer den Nachweis der höheren Gewalt durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung führen. Den Eintritt höherer Gewalt wird der Verkäufer dem Käufer unverzüglich mitteilen. Der Käufer kann dann von dem Verkäufer die Erklärung, ob der Verkäufer zurücktritt oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern wird, verlangen. Erklärt sich der Verkäufer nicht, kann der Käufer zurücktreten. Gerät der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug, kann der Käufer nach Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht abgesandt oder versandbereit gemeldet ist.
10 Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Käufer nur verlangen, wenn der ihm entstehende Schaden auf grob fahrlässiges Verschulden des Geschäftsführers des Verkäufers oder eines der leitenden Angestellten zurückgeht.
11 Die Forderungen des Verkäufers sind, sofern nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto zahlbar. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist hat der Käufer Fälligkeitszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch in Höhe von 5 % zu zahlen. Die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens bleibt hiervon unberührt. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach oder stellt er seine Zahlungen ein oder werden dem Verkäufer andere Umstände bekannt, die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Gegenüber den Forderungen des Verkäufers ist die Aufrechnung ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder vom Verkäufer anerkannt. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes, es sei denn, der Gegenanspruch ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
12 Es gilt deutsches Recht.
13 Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers.
14 Falls einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.